§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Verkaufsbedingungen der Firma MK-Großküchentechnik (zukünftig Fa. MK) gelten ausschließlich für die vertraglichen Beziehungen zu Endkunden sowie zu Fachhändlern, welche gewerbsmäßig mit Produkten der Fa. MK Handel betreiben; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen der Fa. MK abweichende Bedingungen der Endkunden bzw. der Fachhändler erkennt die Fa. MK nicht an, es sei denn, die Fa. MK hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen der Fa. MK gelten auch dann, wenn die Fa. MK in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen der Fa. MK abweichender Bedingungen der Endkunden bzw. Fachhändler die Lieferung an diese vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Fa. MK und dem Endkunden bzw. Fachhändler zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die Fa. MK dieses innerhalb zwei Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Fa. MK ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Endkunde bzw. Fachhändler der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Fa. MK.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Fa. MK.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Fa. MK eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzuges.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Endkunden bzw. dem Fachhändler nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Fa. MK anerkannt sind. Außerdem ist der Endkunde bzw. Fachhändler zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt.
§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn einer von der Fa. MK angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung seitens der Fa. MK setzt weiter rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Endkunden bzw. des Fachhändlers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Endkunde bzw. Fachhändler in Annahmeverzug oder verletzt dieser schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. MK berechtigt, den ihrerseits insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, selbst zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrübergang - Verpackungskosten bei Verträgen mit Fachhändlern
1. Insofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist als Erfüllungsort Landshut mit dem Fachhändler vereinbart.
2. Die Versendung der bestellten Waren erfolgt auf Wunsch des Fachhändlers an dessen Geschäftsadresse durch die Fa. MK oder ein zum Transport beauftragtes Unternehmen. Im Falle des Versandes findet die Vorschrift bezüglich dem Gefahrübergang beim Versendungskauf nach § 447 BGB Anwendung. Die Anlieferung erfolgt frei Brodsteinkante innerhalb der deutschen Grenze; ausgenommen sind deutsche Inseln. Bei Transporten zum Fachhändler hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass das Transportgut durch den Fachhändler ordnungsgemäß abgeladen wird. Der Fachhändler garantiert, dass die Abladestelle von dem Transportmittel (LKW gegebenenfalls mit Anhänger, Breite 2,50 Meter) ungehindert erreicht werden kann. Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Abladevorgang fallen dem Fachhändler zur Last. Bei Nichtabladen ist die Fa. MK berechtigt, dass Liefergut auf Kosten des Fachhändlers anderweitig zu deponieren, wobei die hierdurch anfallenden Kosten durch den Fachhändler zu tragen sind. Daneben obliegt dem Fachhändler die Gefahrtragung für Verlust, Untergang, etc.
3. Anfallende Verpackungskosten werden durch die Firma MK übernommen.
4. Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; aus genommen sind Paletten. Der Fachhändler ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5. Sofern der Fachhändler es wünscht, wird die Fa. MK für die Ware eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Fachhändler.
§ 6 Gefahrübergang - Verpackungskosten bei Verträgen mit Endkunden
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist bei Verträgen mit dem Endkunden als Erfüllungsort der Geschäftssitz des Endkunden vereinbart. Gefahrübergang ist in diesem Fall die Ablieferung der bestellten Ware beim Endkunden.
2. Angefallene Verpackungskosten werden von der Fa. MK übernommen.
3. Transport und alle sonstigen Verpackungen werden von der Fa. MK gem. Verpackungsverordnung zurückgenommen.
§ 7 Aufstellung, Anschluss, Montage der gelieferten Ware
1. Planung, Aufstellung, Anschluss und Montage sowie Einweisung des gekauften Gegenstandes ist Sache des Fachhändlers und von diesem unter genauester Beachtung der Gebrauchsrichtlinien der Fa. MK auf seine Kosten und Gefahr zu besorgen. Soweit die Fa. MK mit der Planung und Zusammenstellung einer Kücheneinrichtung oder sonstiger von ihr zu liefernder Teile beauftragt wird, gilt ihre Haftung für Planfehler am Gebäude und sonstigen Anschlussstellen als ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Fa. MK nicht für einfache und mittlere Fahrlässigkeit, dies gilt auch für ihre Erfüllungsgehilfen. Die Leistung der Fa. MK beschränkt sich auf die Lieferung des bestellten Gegenstandes, soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
2. Die Bestimmungen des Absatz 1 gilt nicht für den Fall, wenn die Fa. MK als Direktverkäufer gegenüber dem Endkunden auftritt. In diesem Fall wird die Aufstellung und Montage durch Mitarbeiter der Fa. MK vollzogen. Der Endkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass technische Geräte durch entsprechend geschulte Personen, beispielsweise durch Elektromeister, gem. den geltenden Anschlussvorschriften, unter Berücksichtigung der Hinweise auf den Geräten bzw. der Betriebsanleitung der Fa. MK, angeschlossen werden. Gleiches gilt für den Anschluss von Gasgeräten. Die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem Anschluss der Geräte fallen dem Endkunden zur Last.
§ 8 Mängelhaftung im Falle des Verkaufs gegenüber dem Fachhändler
1. Ansprüche des Fachhändlers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Sofern bei Weiterverkauf der Ware dem Händler Mängel der Geräte angezeigt werden, ist dieser verpflichtet, diese der Fa. MK gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
3. Der Fachhändler-Rabatt beinhaltet, die Planung, Lieferung, Aufstellung und Einweisung der Liefergeräte beim Endkunden durch den Fachhändler sowie die Übernahme der Anfahrts- und Lohn kosten des Gewährleistungskundendienstes durch den Fachhändler. Eventuell im Rahmen des Gewährleistungskundendienstes benötigte Ersatzteile sind unter Verwendung des „Gewährleistungs-Formblattes“ unter Angabe des Liefertermines und der Fabrikations-Identifikationsnummer bei der Fa. MK zu bestellen. Die Lieferung der Ersatzteile erfolgt auf Kosten der Fa. MK. Der Fachhändler ist dazu verpflichtet, auf eigene Kosten das defekte Teil an die Fa. MK zurückzusenden. Die Fa. MK behält sich das Recht vor, den Versand des neuen Ersatzteiles so lange zu verweigern, bis das defekte Teil der Fa. MK vorliegt und von dieser geprüft werden konnte.
4. Die Fa. MK räumt dem Fachhändler eine Materialgarantie von einem Jahr ein.
§ 9 Ausschluss der Mängelhaftung
1. Die Gläser der Ceranherde sind von der Garantie bzw. Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gläser müssen kundenseitig in der Hausratversicherung mitversichert werden.
2. Eine Haftung der Fa. MK ist auch für den Fall ausgeschlossen, dass unzulässige Veränderungen an den gelieferten Geräten vorgenommen worden sind.
§ 10 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 für Fachhändler und neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen für Endkunden vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Fa. MK ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. MK.
§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Die Fa. MK behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Fachhändlers bzw. Endkunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. MK berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Mit der Zurücknahme der Kaufsache durch sie liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die Fa. MK liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die Fa. MK ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Fachhändlers bzw. Endkunden abzgl. angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Endkunde bzw. Fachhändler ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Endkunde bzw. Fachhändler dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Endkunde bzw. Fachhändler die Fa. MK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht dazu in der Lage ist, der Fa. MK die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Endkunde bzw. Fachhändler für den der Fa. MK entstandenen Ausfall.
4. Der Endkunde ist nicht berechtigt, die Kaufsache weiter zu veräußern, es sei denn, die Fa. MK hat dieses ausdrücklich schriftlich genehmigt. Veräußert der Endkunde die gekaufte Ware an einen Dritten, so tritt an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums die Kaufpreisforderung des Endkunden gegenüber dem Dritten. Der Endkunde ist verpflichtet eine Weiterveräußerung der Fa. MK unverzüglich anzuzeigen und den kassierten Kaufpreis unverzüglich an die Fa. MK weiterzuleiten.
5. Der Fachhändler ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt an die Fa. MK bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (ein schließlich MWSt.) der Forderung der Fa. MK ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer und Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Befugnis der Fa. MK selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Die Fa. MK verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Fachhändler seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- und Insolvenzverfahrens stellt und Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Fa. MK verlangen, dass der Fachhändler der Fa. MK die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, der Fa. MK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, der Fa. MK nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erhält die Fa. MK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Endkunden bzw. Fachhändlers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Endkunde bzw. Fachhändler der Fa. MK anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Endkunde bzw. Fachhändler verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Fa. MK. Der Endkunde bzw. Fachhändler tritt an die Fa. MK auch die Forderung zur Sicherung der Eigentumsforderung ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen ist.
8. Die Fa. MK verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Endkunden bzw. Fachhändlers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten ob liegt der Fa. MK.
§ 12 Gerichtsstand
1. Sofern der Endkunde bzw. Fachhändler Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Fa. MK (Landkreis Landshut) Gerichtsstand; die Fa. MK ist jedoch berechtigt, den Endkunden bzw. Fachhändler auch an seinem Wohnsitz gerichtlich zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung den UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte aus irgendeinem Grunde ein Teil der vereinbarten allgemeinen Vertragsbedingungen nichtig sein, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Teile dieses Vertrages nicht berührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Bestimmung, eine solche zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
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